Ortsplanungsrevision
Ortsplanungsrevision MIT Rodung und Waldfeststellung, gEnehmigung
Ausgangslage
Die letzte Ortsplanungsrevision der Gemischten Gemeinde Brienzwiler liegt bereits über 30 Jahre zurück. In den vergangenen Jahren wurden die wichtigsten übergeordneten Erlasse revidiert, insbesondere der kantonale Richtplan, die kantonale Baugesetzgebung, die BMBV sowie die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons. Durch diese Anpassungen haben sich die planungsrechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Gemischte Gemeinde Brienzwiler verändert. Der Gemeinderat startete daher 2018 den Prozess zur Revision der Ortsplanung.
Zielsetzung und Vorgehen
Mit der Revision wurde die Ortsplanung auf die heute gültigen gesetzlichen Grundlagen und Entwicklungsmöglichkeiten abgestimmt und, wo möglich, übersichtlicher gestaltet.
Dafür werden in der Ortsplanungsrevision das Baureglement insbesondere an die BMBV angepasst, die Gewässerräume festgesetzt, die Gefahrenkarte und der Zonenplan Landschaft umgesetzt und geringfügige Anpassungen an den Bauzonen vorgenommen. Weil nach kantonalem Richtplan kein zusätzlicher Wohnbaulandbedarf besteht, können nur bereits bebaute Flächen oder «Baulücken im Siedlungsgebiet» eingezont werden. Damit sollen bestehende Nutzungsreserven, insbesondere innerhalb von bestehenden Bauvolumen, mobilisiert werden. Ausnahmen bilden neue Gewerbeflächen für den lokalen Bedarf.
Während der Ortsplanungsrevision wurde die Bevölkerung von Brienzwiler frühzeitig in den Prozess einbezogen. Sie hatte die Möglichkeit, sich im Rahmen der beiden Mitwirkungen im Sommer und Herbst 2019 sowie der öffentlichen Planauflage Ende 2025 einzubringen.
Änderungen
Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen der baurechtlichen Grundordnung erwähnt. Weiterführende Angaben können der Gemeindewebseite unter www.brienzwiler.ch entnommen werden.
Änderungen im Zonenplan
Auszonungen:
- Parzelle Nr. 975 «Uf der Ägeren»
- Parzelle Nr. 389 «Hinterdorf»
- Parzelle Nr. 701 «Flielen»
- Parzelle Nr. 659 «Hubel»
Umzonungen:
- Parzelle Nr. 161 von der Zone für öffentliche Nutzungen «Gemeindehaus, Wehrdienste» ZöN G in die Zone für öffentliche Nutzungen «Treff- und Begegnungsort» ZöN T
- Parzelle Nr. 1036 «Mittelgarten» von der Wohn- und Gewerbezone WG2 in die Zone für öffentliche Nutzungen «Reservoir» ZöN R
- Parzellen Nrn. 403 und 1094 «Miliflue» von der Wohn- und Gewerbezone WG2 in die Gewerbezone «Miliflue»
Einzonungen:
- Parzelle Nr. 566 «Hinterem Hubel» in die Wohn- und Gewerbezone WG2
- Parzelle Nr. 242 «Ufem Schloss» in die Dorfkernzone DK
- Parzelle Nr. 158 «Ufem Schloss» in die Zone für öffentliche Nutzungen
«Werkhof / Entsorgung» ZöN W - Parzellen Nrn. 391, 848 «Stempfli» in die Zone für Sport- und Freizeitanlagen ZSF
- Parzelle Nr. 146 «Mittelgarten» in die Wohn- und Gewerbezone WG2
- Parzelle Nr. 126 «Uf der Ägeren» in die Wohn- und Gewerbezone WG2
- Parzelle Nr. 181 «Miliflue» in die Gewerbezone «Miliflue»
- Parzelle Nr. 193 «ARA» in die Zone für öffentliche Nutzungen «ARA» ZöN A
- Parzelle Nr. 184 «Banholz» in die Gewerbezone «Banholz»
Für einen haushälterischen Umgang mit dem Boden werden gewisse nicht überbaute Flächen innerhalb der bestehenden Bauzonen mit einer Mindestnutzungsziffer belegt. Diese beträgt für Brienzwiler gemäss Bauverordnung grundsätzlich 0.5 (GFZo). Bei den neu eingezonten Gewerbefläche «Miliflue» und «Banholz» werden gemäss Festlegung im Baureglement unter Art. 9 GBR abweichende Vorschriften festgelegt.
Für folgende Parzellen wird eine Mindestnutzungsziffer festgelegt:
- GFZo 0.5: 36, 350
- GFZo 0.45 (Miliflue): 181, 403
- Anforderungen (Banholz): 184
Zonenplan Landschaft
Im Hinblick auf den Erlass des Zonenplans Landschaft wurden die bestehenden Grundlagen zusammengetragen und teilweise im Gelände überprüft. Die Gebiete und Objekte sind im Inventarplan dargestellt. Aus dem Inhalt des Inventarplans wurde der grundeigentümerverbindliche Zonenplan Landschaft abgeleitet und die erforderlichen Inhalte des Baureglements verfasst. Er beinhaltet unter anderem die regionalen Landschaftsschutzgebiete, Wildtierkorridore und Trockenwiesen und -weiden, die bedeutenden historischen Verkehrswege gemäss IVS-Inventar sowie Trockenstein-mauern.
Zonenplan Naturgefahren und Gewässerraum
Die Gewässerräume und die Naturgefahren werden in einem neuen Planungs-instrument, dem Zonenplan Naturgefahren und Gewässerraum, grundeigentümer-verbindlich festlegt. Die Gewässerräume werden (ausgenommen im Sömmerungs-gebiet) als flächige Überlagerungen (Korridore) dargestellt und mit Bestimmungen geregelt. Die Ausscheidung der Gewässerräume hat Konsequenzen auf die Nutzung der betroffenen Flächen. Der Gewässerraum soll grundsätzlich von Bauten und Anlagen freigehalten und nur noch extensiv land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. In den als «dicht überbaut» festgelegten Gebieten können Ausnahmen für zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Baureglement
Das überarbeitete Baureglement berücksichtigt die seit dem Erlass des bisher gültigen Reglements im Jahr 1992 revidierten übergeordneten Bestimmungen, insbesondere diejenigen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung, der Gewässerschutz- und Wasserbaugesetzgebung sowie der Energiegesetzgebung. Einige Änderungen stehen zudem im Zusammenhang mit der am 1. August 2011 in Kraft getretenen kantonalen Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV). Als wichtigste Änderungen neben der Umsetzung der BMBV und der Gewässerräume (siehe oben) gelten die punktuelle Festlegung von minimalen Nutzungsdichten, die Festlegung der Landschaftsinhalte, die Einführung eines Zonenabstandes sowie die angestrebte Vereinfachung der Materialisierungs- und Gestaltungsvorschriften.
Rodungsgesuch
In Verbindung mit der Einzonung der Parzelle Nr. 181 wird eine Rodung notwendig. Für die Rodung wird in derselben Gegend ein Realersatz mit standortgerechten Arten geleistet. Das entsprechende Rodungsgesuch ist Teil der Ortsplanungsrevision.
Weitere Dokumente und Informationen
Die mit der Revision der Ortsplanung vorgenommenen Änderungen werden im zugehörigen Erläuterungsbericht detailliert beschrieben und begründet. Der Erläuterungsbericht dient als Grundlage zum Verständnis der Planungsmassnahmen und des Vorgehens; er hat keine rechtsverbindliche Wirkung. Basierend auf den Vorgaben des Kantons wurde zusätzlich ein Inventarplan und ein Richtplan Fuss-, Wander- und Radwege eingeführt. Aus planungsrechtlichen Gründen wird der Richtplan vom Gemeinderat beschlossen und ist nicht Gegenstand der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung.
Verfahren
Öffentliche Auflage
Nach Abschluss der Vorprüfung und der Bereinigung der Dokumente wurden die grundeigentümerverbindlichen Planungsinstrumente (Zonenpläne, Baureglement sowie Rodungsgesuch) im Amtsblatt und im amtlichen Anzeiger publiziert und vom 31. Oktober bis zum 1. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt. Innert der gewährten Frist gingen sechs Einsprachen ein. Die Gemeinde hat diese geprüft und mit den Einsprechenden eine Verhandlung geführt.
Der Gemeinderat ging auf drei Einsprachen ein. Der Zonenabstand nach Art. 22 BauR konnte in Rücksprache mit dem AGR von 4 auf 3 m reduziert werden. Zudem wird das minimale Nutzungsmass den Parzelle Nrn. 617 und 1138 aufgehoben, da ein Teil davon inzwischen überbaut wurde. Die Änderungen aufgrund der Einsprachen werden nach der Beschlussfassung der Ortsplanungsrevision öffentlich aufgelegt.
Nach Massgabe des kantonalen Baugesetzes (Art. 142 ff. BauG) muss in bestimmten Fällen eine Mehrwertabgabe erhoben werden. Die Gemischte Gemeinde Brienzwiler verfügt über kein kommunales Reglement über die Mehrwertabgabe, womit die im kantonalen Baugesetz definierten Parameter zur Anwendung kommen. Sobald die Revision der Ortsplanung rechtskräftig wird, verfügt der Gemeinderat die Mehrwert-abgabe.
Beschluss Gemeinderat
Der Gemeinderat hat die bereinigten Unterlagen in Kenntnis der eingegangenen Einsprachen am 11. Mai 2026 zuhanden der Gemeindeversammlung beschlossen.
Antrag des Gemeinderates:
Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung:
Die Ortsplanungsrevision, bestehend aus Zonenplan Siedlung; Zonenplan Landschaft, Zonenplan Naturgefahren und Gewässerraum; Baureglement; Rodungsgesuch in Kenntnis der unerledigten Einsprachen anzunehmen und zu beschliessen.
Brienzwiler, 11.05.2026
Der Gemeinderat
Kontaktstelle:
Gemeinde Brienzwiler
Dorfstrasse 19
3856 Brienzwiler
