Brienzwiler
Berner Oberland

Liebe Brienzwiler, liebe Brienzwilerinnen

 

Bäume, Sträucher und Hecken wachsen rasch, die kalte Jahreszeit naht. Wie jedes Jahr werden die Strassenanstösser aufgefordert, die folgenden Bestimmungen zu beachten:

 

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen gefährden sowohl Verkehrsteilnehmer, wie auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassenbaugesetz vom 4. Juni 2008 unter anderem vor:

Hecken, Sträucher, Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m und ein seitlicher Abstand von 50 cm freigehalten werden.

Bei unübersichtlichen Strassenstellen, insbesondere bei Kurven, Kreuzungen, Bahnübergängen dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich freizuhalten ist.

Die Wirkung der Strassenbeleuchtung und Signalisationen darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Die Äste und andere Bepflanzungen müssen bis spätestens 15. Oktober 2020 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückgeschnitten sein. Bei gefährlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit nicht ein Zurückschneiden bzw. ein vorzeitiges Mähen erfolgen muss. Der Grundeigentümer hat Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügen Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, rechtzeitig zu beseitigen. Er hat die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk (im Herbst) zu reinigen.

 

Bei Unklarheiten und Fragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung Brienzwiler gerne zur Verfügung unter der Telefonnummer ( 033 951 17 90 oder per Mail .

 

Unterlässt der Eigentümer der Bäume und Sträucher das rechtzeitige Zurückschneiden, so wird die Arbeit nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung auf seine Kosten durch die Gemeindearbeiter ausgeführt. Ein Entschädigungsanspruch kommt dem Eigentümer der Bäume oder Sträucher nicht zu.
Veröffentlicht: 16. Oktober 2020